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Ihre Ersatzansprüche

eine nicht abschliessende Aufstellung

Abschleppkosten

Kosten, die durch die Bergung und Verbringung des nicht mehr verkehrstüchtigen Unfallfahrzeuges entstehen.

An- und Abmeldekosten

Das Unfallfahrzeug ist irreparabel und muß daher beim ab- und ein Ersatzfahrzeug angemeldet werden.                            

Anwaltskosten

Teil des Schadens und nach Verschuldensquote zu erstatten.

Entgangene Urlaubszeit

Urlaubsantritt wird durch den Unfall vereitelt. Trotzdem ergibt sich i.d.R. kein ersatzfähiger Schaden; vgl. BGH NJW 83, 1107.

Fahrkosten, TaxiKosten

Diese sind nicht in der allgemeinen Kostenpauschale enthalten und fallen regelmäßig für Krankenhaus- und    Arztbesuche des Geschädigten und seiner Angehörigen an, entsprechend § 9 ZSEG mit € 0,21/km; OLG Hamm, Urt. v. 14.05.1998, 27 U 7/98 und VersR 1996, 1513 (1515).

Gutachterkosten

Liegen die Schäden nicht unter der Bagatellgrenze von € 512,00, kann der Ersatz der Gutachterkosten nicht unter Verweis auf die Schadensminderungspflicht abgelehnt werden es sei denn,  diese stünden außer Verhältnis zum Schaden. Ab einem Sachschaden von € 767,00 sind Gutachterkosten immer ersatzfähig.

KostenPauschale

Dem Geschädigten verbleibt immer ein mehr oder weniger kleiner Aufwand bei der Schadenabwicklung (Telefon-, Porto-, Fahrtkosten etc.).     Diese Auslagen werden nachweislos in Höhe von € 26,00 erstattet.

Kosten AutoKredit

Durch den Unfall wird das kreditfinanzierte Fahrzeug des Geschädigten zerstört. Der Kreditvertrag muß jedoch weiterhin bedient werden.

Mietwagenkosten

Der Geschädigte muß im konkreten Fall einen wirtschaftlichen Nachteil durch den Nutzungsverlust an seinem eigenen Fahrzeug darlegen können. Problematisch kann dann die Wahl der Fahrzeugklasse des Ersatzfahrzeugs werden.

Nutzungsausfallschaden

Wenn kein Mietwagen in Anspruch genommen wird, steht dem Geschädigten der Ersatz des unfallbedingt entgangenen Gebrauchsvorteils seines eigenen Fahrzeuges zu. Dieser Nutzungsausfallschaden bemißt sich nach den entsprechenden Mietwagenkosten.

Reparaturkosten

Werden ersetzt, soweit sie nicht 130 % des Wiederbeschaffungswerts übersteigen. Der Geschädigte hat die Wahl zwischen tatsächlichem Reparaturkostenersatz und einer Abrechnung auf Gutachtenbasis.

Sonstige Sachschäden (Ladungsschäden)

Mitgeführte oder transportierte Gegenstände werden bei unfallbedingter Beschädigung/Zerstörung lediglich nach dem Zeitwert ersetzt.

Standgebühren

Siehe oben bei „Abschleppkosten“. Bis zur Reparaturfreigabe kann es z.B. zu Verzögerungen durch zusätzliche Gutachtenerstellung kommen.

Verdienstausfall, Heilbehandlungskosten, Schmerzensgeld, Rente

Diese weitläufigen Themengebiete werden im Falle Unfallbedingter Körperschäden relevant. Hier steht regelmäßig insbesondere die Höhe eines angemessenen Schmerzensgeldbetrages im Raum.

Wertminderung

Auch bei fachgerechter Reparatur aller Schäden (nach heutigem Stand fachgerechter Reparaturen ist ein sog. Technischer Minderwert nahezu auszuschließen) gilt das Fahrzeug für einen möglichen Weiterverkauf als Unfallwagen. Damit ist bereits durch das Unfallereignis ein sog. Merkantiler Minderwert entstanden und somit zu erstatten.

© Copyright Rechtsanwalt Andreas Welter.

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