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Ansprüche aus Unfallschaden
Schadensersatz und Schmerzensgeld
Schadenregulierung vom Profi
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Ihre Ersatzansprüche
eine nicht abschliessende Aufstellung
Abschleppkosten
Kosten, die durch die Bergung und Verbringung des nicht mehr verkehrstüchtigen Unfallfahrzeuges entstehen.
An- und Abmeldekosten
Das Unfallfahrzeug ist irreparabel und muß daher beim Straßenverkehrsamt ab- und ein Ersatzfahrzeug angemeldet werden.
Anwaltskosten
Sind Teil des Schadens und nach Verschuldensquote zu erstatten.
Entgangene Urlaubszeit
Der Urlaubsantritt wird durch den Unfall vereitelt. Trotzdem ergibt sich hieraus i.d.R. kein ersatzfähiger Schaden; vgl. BGH NJW 83, 1107.
Fahrkosten, TaxiKosten
Diese sind nicht in der allgemeinen Kostenpauschale enthalten und fallen regelmäßig für Krankenhaus- und Arztbesuche des Geschädigten und seiner Angehörigen an, entsprechend § 9 ZSEG mit € 0,21/km; OLG Hamm Urt. v. 14.05.1998, 27 U 7/98 und VersR 1996, 1513 (1515).
Gutachterkosten
Liegen die Schäden nicht unter der Bagatellgrenze von € 512,00, kann der Ersatz der Gutachterkosten nicht unter Verweis auf die Schadensminderungspflicht abgelehnt werden es sei denn, diese stünden außer Verhältnis zum Schaden. Ab einem Sachschaden von € 767,00 sind Gutachterkosten immer ersatzfähig.
KostenPauschale
Dem Geschädigten verbleibt immer ein mehr oder weniger kleiner Aufwand bei der Schadenabwicklung (Telefon-, Porto-, Fahrtkosten etc.). Diese Auslagen werden nachweislos in Höhe von € 26,00 erstattet.
Kosten AutoKredit
Durch den Unfall wird das kreditfinanzierte Fahrzeug des Geschädigten zerstört. Der Kreditvertrag muß jedoch weiterhin bedient werden.
Mietwagenkosten
Der Geschädigte muß im konkreten Fall einen wirtschaftlichen Nachteil durch den Nutzungsverlust an seinem eigenen Fahrzeug darlegen können. Problematisch kann dann die Wahl der Fahrzeugklasse des Ersatzfahrzeugs werden.
Nutzungsausfallschaden
Wenn kein Mietwagen in Anspruch genommen wird, steht dem Geschädigten der Ersatz des unfallbedingt entgangenen Gebrauchsvorteils seines eigenen Fahrzeuges zu. Dieser Nutzungsausfallschaden bemißt sich nach den entsprechenden Mietwagenkosten.
Reparaturkosten
Werden ersetzt, soweit sie nicht 130 % des Wiederbeschaffungswerts übersteigen. Der Geschädigte hat die Wahl zwischen tatsächlichem Reparaturkostenersatz und einer Abrechnung auf Gutachtenbasis.
Sonstige Sachschäden (Ladungsschäden)
Mitgeführte oder transportierte Gegenstände werden bei unfallbedingter Beschädigung/Zerstörung lediglich nach dem Zeitwert ersetzt.
Standgebühren
Siehe oben bei „Abschleppkosten“. Bis zur Reparaturfreigabe kann es z.B. zu Verzögerungen durch zusätzliche Gutachtenerstellung kommen.
Verdienstausfall, Heilbehandlungskosten, Schmerzensgeld, Rente
Diese weitläufigen Themengebiete werden im Falle unfallbedingter Körperschäden relevant. Hier steht regelmäßig insbesondere die Höhe eines angemessenen Schmerzensgeldbetrages im Raum.
Wertminderung
Auch bei fachgerechter Reparatur aller Schäden (nach heutigem Stand fachgerechter Reparaturen ist ein sog. Technischer Minderwert nahezu auszuschließen) gilt das Fahrzeug für einen möglichen Weiterverkauf als Unfallwagen. Damit ist bereits durch das Unfallereignis ein sog. Merkantiler Minderwert entstanden und somit zu erstatten.
Ihre Ersatzansprüche
eine nicht abschliessende Aufstellung
Abschleppkosten
Kosten, die durch die Bergung und Verbringung des nicht mehr verkehrstüchtigen Unfallfahrzeuges entstehen.
An- und Abmeldekosten
Das Unfallfahrzeug ist irreparabel und muß daher beim Straßenverkehrsamt ab- und ein Ersatzfahrzeug angemeldet werden.
Anwaltskosten
Sind Teil des Schadens und nach Verschuldensquote zu erstatten.
Entgangene Urlaubszeit
Der Urlaubsantritt wird durch den Unfall vereitelt. Trotzdem ergibt sich hieraus i.d.R. kein ersatzfähiger Schaden; vgl. BGH NJW 83, 1107.
Fahrkosten, Taxikosten
Diese sind nicht in der allgemeinen Kostenpauschale enthalten und fallen regelmäßig für Krankenhaus- und Artzbesuche des Geschädigten und seiner Angehörigen an, entsprechend § 9 ZSEG mit € 0,21/km; OLG Hamm Urt. v. 14.05.1998, 27 U 7/98 und VersR 1996, 1513 (1515)
Gutachterkosten
Liegen die Schäden nicht unter der Bagatellgrenze von € 512,00, kann der Ersatz der Gutachterkosten nicht unter Verweis auf die Schadensminderungspflicht abgelehnt werden es sei denn, diese stünden außer Verhältnis zum Schaden. Ab einem Sachschaden von € 767,00 sind Gutachterkosten immer ersatzfähig.
Kostenpauschale
Dem Geschädigten verbleibt immer ein mehr oder weniger kleiner Aufwand bei der Schadenabwicklung (Telefon-, Porto-, Fahrtkosten etc.). Diese Auslagen werden nachweislos in Höhe von € 26,00 erstattet.
Kosten Autokredit
Durch den Unfall wird das kreditfinanzierte Fahrzeug des Geschädigten zerstört. Der Kreditvertrag muß jedoch weiterhin bedient werden.
Mietwagenkosten
Der Geschädigte muß im konkreten Fall einen wirtschaftlichen Nachteil durch den Nutzungsverlust an seinem eigenen Fahrzeug darlegen können. Problematisch kann dann die Wahl der Fahrzeugklasse des Ersatzfahrzeugs werden.
nutzungsausfallschaden
Wenn kein Mietwagen in Anspruch genommen wird, steht dem Geschädigten der Ersatz des unfallbedingt entgangenen Gebrauchsvorteils seines eigenen Fahrzeuges zu. Dieser Nutzungsausfallschaden bemißt sich nach den entsprechenden Mietwagenkosten.
reparaturkosten
Werden ersetzt, soweit sie nicht 130 % des Wiederbeschaffungswerts übersteigen. Der Geschädigte hat die Wahl zwischen tatsächlichem Reparaturkostenersatz und einer Abrechnung auf Gutachtenbasis.
Sonstige Sachschäden (Ladung)
Mitgeführte oder transportierte Gegenstände werden bei unfallbedingter Beschädigung/Zerstörung lediglich nach dem Zeitwert ersetzt.
Standgebühren
Siehe oben bei „Abschleppkosten“. Bis zur Reparaturfreigabe kann es z.B. zu Verzögerungen durch zusätzliche Gutachtenerstellung kommen.
Verdienstausfall, Heilbehandlungskosten, schmerzensgeld, rente
Diese weitläufigen Themengebiete werden im Falle unfallbedingter Körperschäden relevant. Hier steht regelmäßig insbesondere die Höhe eines angemessenen Schmerzensgeldbetrages im Raum.
Wertminderung
Auch bei fachgerechter Reparatur aller Schäden (nach heutigem Stand fachgerechter Reparaturen ist ein sog. Technischer Minderwert nahezu auszuschließen) gilt das Fahrzeug für einen möglichen Weiterverkauf als Unfallwagen. Damit ist bereits durch das Unfallereignis ein sog. Merkantiler Minderwert entstanden und somit zu erstatten.
Ihre Ersatzansprüche
eine nicht abschliessende Aufstellung
Abschleppkosten
Kosten, die durch die Bergung und Verbringung des nicht mehr verkehrstüchtigen Unfallfahrzeuges entstehen.
An- und Abmeldekosten
Das Unfallfahrzeug ist irreparabel und muß daher beim Straßenverkehrsamt ab- und ein Ersatzfahrzeug angemeldet werden.
Anwaltskosten
Sind Teil des Schadens und nach Verschuldensquote zu erstatten.
Entgangene Urlaubszeit
Der Urlaubsantritt wird durch den Unfall vereitelt. Trotzdem ergibt sich hieraus i.d.R. kein ersatzfähiger Schaden; vgl. BGH NJW 83, 1107.
Fahrkosten, Taxikosten
Diese sind nicht in der allgemeinen Kostenpauschale enthalten und fallen regelmäßig für Krankenhaus- und Artzbesuche des Geschädigten und seiner Angehörigen an, entsprechend § 9 ZSEG mit € 0,21/km; OLG Hamm Urt. v. 14.05.1998, 27 U 7/98 und VersR 1996, 1513 (1515)
Gutachterkosten
Liegen die Schäden nicht unter der Bagatellgrenze von € 512,00, kann der Ersatz der Gutachterkosten nicht unter Verweis auf die Schadensminderungspflicht abgelehnt werden es sei denn, diese stünden außer Verhältnis zum Schaden. Ab einem Sachschaden von € 767,00 sind Gutachterkosten immer ersatzfähig.
Kostenpauschale
Dem Geschädigten verbleibt immer ein mehr oder weniger kleiner Aufwand bei der Schadenabwicklung (Telefon-, Porto-, Fahrtkosten etc.). Diese Auslagen werden nachweislos in Höhe von € 26,00 erstattet.
Kosten Autokredit
Durch den Unfall wird das kreditfinanzierte Fahrzeug des Geschädigten zerstört. Der Kreditvertrag muß jedoch weiterhin bedient werden.
Mietwagenkosten
Der Geschädigte muß im konkreten Fall einen wirtschaftlichen Nachteil durch den Nutzungsverlust an seinem eigenen Fahrzeug darlegen können. Problematisch kann dann die Wahl der Fahrzeugklasse des Ersatzfahrzeugs werden.
nutzungsausfallschaden
Wenn kein Mietwagen in Anspruch genommen wird, steht dem Geschädigten der Ersatz des unfallbedingt entgangenen Gebrauchsvorteils seines eigenen Fahrzeuges zu. Dieser Nutzungsausfallschaden bemißt sich nach den entsprechenden Mietwagenkosten.
reparaturkosten
Werden ersetzt, soweit sie nicht 130 % des Wiederbeschaffungswerts übersteigen. Der Geschädigte hat die Wahl zwischen tatsächlichem Reparaturkostenersatz und einer Abrechnung auf Gutachtenbasis.
Sonstige sachschäden (Ladung)
Mitgeführte oder transportierte Gegenstände werden bei unfallbedingter Beschädigung/Zerstörung lediglich nach dem Zeitwert ersetzt.
Standgebühren
Siehe oben bei „Abschleppkosten“. Bis zur Reparaturfreigabe kann es z.B. zu Verzögerungen durch zusätzliche Gutachtenerstellung kommen.
Verdienstausfall, Heilbehandlungskosten, schmerzensgeld, rente
Diese weitläufigen Themengebiete werden im Falle unfallbedingter Körperschäden relevant. Hier steht regelmäßig insbesondere die Höhe eines angemessenen Schmerzensgeldbetrages im Raum.
Wertminderung
Auch bei fachgerechter Reparatur aller Schäden (nach heutigem Stand fachgerechter Reparaturen ist ein sog. Technischer Minderwert nahezu auszuschließen) gilt das Fahrzeug für einen möglichen Weiterverkauf als Unfallwagen. Damit ist bereits durch das Unfallereignis ein sog. Merkantiler Minderwert entstanden und somit zu erstatten.
© Copyright Rechtsanwalt Andreas Welter
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